Eine der Änderungen im ADR 2025 betrifft die Aufnahme von Natrium-Ionen-Batterien. Nachfolgend erläutern wir, wie diese Änderung aussieht.

Im ADR 2025 wird unter Absatz 2.2.9.1.7.2 ein neuer Unterabsatz für Natrium-Ionen-Batterien hinzugefügt:
„Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Geräten sowie Zellen und Batterien, die mit Geräten verpackt sind und Natrium-Ionen enthalten, welche ein wiederaufladbares elektrochemisches System bilden, bei dem die positive und die negative Elektrode jeweils Interkalations- oder Einschlussverbindungen darstellen, die ohne metallisches Natrium (oder Natriumlegierungen) in beiden Elektroden und mit einer organischen nichtwässrigen Verbindung als Elektrolyt konstruiert sind, müssen unter den UN-Nummern 3551 oder 3552 eingestuft werden, je nach Fall.

Sie dürfen in dieser Kategorie transportiert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

a) Jede Zelle oder Batterie muss von einem Typ sein, der nachweislich die Anforderungen der entsprechenden Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3, erfüllt.

Hinweis: Batterien müssen von einem Design-Typ sein, der nachweislich die Prüfungsanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3, erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie bestehen, einem geprüften Typ entsprechen.

b) Jede Zelle und Batterie muss mit einer Sicherheitsvorrichtung zur Entlüftung ausgestattet sein oder so konstruiert sein, dass sie unter normalen Transportbedingungen nicht gewaltsam versagen kann.

c) Jede Zelle und Batterie muss mit einer wirksamen Vorrichtung zum Schutz vor externen Kurzschlüssen ausgestattet sein.

d) Jede Batterie, die Zellen oder Reihen von parallel geschalteten Zellen enthält, muss gegebenenfalls mit wirksamen Vorrichtungen (z. B. Dioden, Sicherungen usw.) ausgestattet sein, um gefährliche Rückströme zu verhindern.

e) Zellen und Batterien müssen gemäß einem Qualitätsmanagementprogramm hergestellt werden, wie unter 2.2.9.1.7.1 e), i) bis ix) vorgeschrieben.

f) Hersteller und nachfolgende Distributoren von Zellen oder Batterien müssen die Zusammenfassung der Prüfung gemäß Teil III, Abschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zur Verfügung stellen.
Hinweis: Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Distributoren sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Versender oder andere Personen in der Lieferkette bestätigen können, dass die Anforderungen erfüllt sind.“

Natrium-Ionen-Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie den Anforderungen der besonderen Vorschriften 188 oder 400 des Kapitels 3.3 entsprechen.

Darüber hinaus werden eine Reihe neuer UN-Nummern für Lithium-Batterien eingeführt:
„NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit organischem Elektrolyt UN 3551
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN GERÄTEN, mit organischem Elektrolyt UN 3552
FAHRZEUG, BETRIEBEN DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3556
FAHRZEUG, BETRIEBEN DURCH BATTERIEN MIT METALLISCHEM LITHIUM UN 3557
FAHRZEUG, BETRIEBEN DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3558.“

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